Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Waagenbau GmbH

  1. Geltung

    Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Käufers werden nur dann verpflichtet, wenn die schriftliche Bestätigung der Firma Waagenbau GmbH vorliegt.

  2. Angebote

    Alle Angebote sind freibleibend und haben eine maximale Bindung von 4 Wochen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Etwaige zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Anleitungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An allen Kostenanschlägen, Zeichnungen und allen weiteren Unterlagen von uns behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

  3. Preise und Vergütungen

    Sämtliche Preise gelten ab Werk Hohenstein-Ernstthal, sie schließen Transport, Verpackung, Versicherung, Montage, Steuern, Zoll, Eichkosten und ähnliches nicht mit ein.
    Werden von uns in Auftragsbestätigungen Preise oder Vergütungen genannt, sind diese maßgeblich. Stellen sich nach der Auftragserteilung notwendige Mehrleistungen heraus, die bei Vertragsabschluß nicht erkennbar waren, so können wir diese zusätzlich berechnen. Werden Arbeiten nach Zeitaufwand berechnet, so gelten unsere derzeitig gültigen Stunden- und Verrechnungssätze.

  4. Zahlungsbedingungen

    Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich 8 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Zahlung durch Scheck oder Wechsel unterliegt vorhergehender schriftlicher Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug berechnen wir ab der zweiten Mahnstufe Mahn- und Verzugskosten in Höhe von 1 % von der gesamten Rechnungssumme, mindestens jedoch EUR 15,--. Ab der dritten Mahnstufe berechnen wir zusätzlich Zinsen in Höhe der banküblichen Verzugszinsen für ungedeckte Kontokorrentkredite nach Rechnungsdatum. Außerdem behalten wir uns die Einschaltung von Rechtsbeihilfe vor. Die Aufrechnung mit etwaigen, vom Verkäufer bestrittenen, Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft, soweit der Anspruch nicht rechtskräftig festgestellt ist. Bei vereinbarter Zahlbarkeit mit Skontoabzug darf ein solcher nicht bei Nebenkosten, wie Eichgebühren, Verpackungen, Transportkosten und ähnlichem erfolgen, sofern diese gesondert ausgewiesen wurden.

  5. Eigentumsvorbehalt

    Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Durch Verarbeitung oder Weiterverkauf der Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Bei Zahlungsverzug sowie wenn ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird oder eine Vollstreckungsmaßnahme fruchtlos bleibt, der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat, das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist, sind wir zur Offenlegung der Forderungsabtretung und / oder - nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist - zur Rücknahme der Ware zur Sicherung unserer Rechte berechtigt. Innerhalb eines Monats nach Rücknahme der Ware werden wir dem Auftraggeber mitteilen, ob wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten. Bei Pfändungen und/oder Eingriff Dritter sind wir sofort schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, gleichgültig ob die Ware ohne oder nach der Weiterverarbeitung weiter verkauft wird. Zur Einbeziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis unserer seits, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, sofern der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nachkommt.

  6. Versand und Gefahrübergang

    Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Sämtliche Sendungen gehen auf Kosten des Käufers, sofern keine Frachtfreiheit schriftlich vereinbart wurde. Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist. Lieferungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers versichert. Transportschäden sind sofort beim Empfang der Ware protokollarisch gegenüber dem Ausliefernden festzustellen und binnen acht Tagen an uns zu melden.

  7. Lieferzeit, Lieferung

    Liefer- und Leistungstermine sind schriftlich anzugeben und bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung. Haben wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten, insbesondere uns die Leistung schuldhaft unmöglich geworden ist, kann der Käufer Ersatz entgangener Gewinne nur verlangen, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer Umstände, auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit ab der Bestätigung der Änderungen. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt.

  8. Gewährleistung

    Wir gewährleisten, dass die mechanischen und elektronischen Teile der Waren bei der Übergabe frei von Material- oder Herstellungsfehlern sind. Nach dem Stand der Technik ist es jedoch nicht möglich, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. Für von uns hergestellte Programme wird jedoch gewährleistet, dass diese im Sinne der jeweiligen Anleitung hilfsweise für den vertraglich vereinbarten oder üblichen Gebrauch grundsätzlich brauchbar sind. Für Geräte oder Programme anderer Hersteller übernehmen wir keinerlei Gewährleistung. Hier muss sich der Nutzer nach Absprache mit uns direkt an den Hersteller wenden. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Übergabe, Überlassung oder Abnahme des Gegenstandes oder der Leistung. Nicht vertragsgemäße Leistungen müssen unverzüglich gerügt werden. In diesem Fall sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur erneuten Leistung verpflichtet. Hierzu ist uns eine angemessene Frist zu setzen. Der Auftraggeber kann jedoch die Rückgängigmachung des Vertrages bzw. Minderung verlangen, wenn wir entweder die Mängelbeseitigung oder die erneute Durchführung ablehnen oder uns zu der begründeten Beanstandung innerhalb von zwei Wochen nicht äußern oder die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zum Erfolg führt bzw. die neue Durchführung ebenfalls mängelbehaftet ist und dies vom Auftraggeber unverzüglich gerügt worden ist. Eine weitergehende Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere für Mangelfolgeschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Mängel eines Teils unserer Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung. Wir haften nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für den jeweiligen Auftrag bzw. Teilauftrag. Sollte sich bei gemeldeten Mängeln herausstellen, dass kein Gewährleistungsanspruch vorliegt, so übernimmt der Auftraggeber die entstandenen Kosten für die Fehlersuche. Der Gewährleistungsanspruch erlischt bei unsachgemäßen Gebrauch, Eingriff oder Veränderung der Ware sowie bei Benutzung in ungeeigneten Betriebsstätten. Dies gilt insbesondere bei elektronischen Komponenten der gelieferten Ware. Die Datenblätter und technischen Unterlagen sind hierbei zu beachten. Eine weitergehende Gewährleitung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

  9. Urheberrecht

    Der Auftraggeber erkennt an, dass die von uns zu liefernde Software oder sonstige schriftliche Werke für uns urheberrechtlich geschützt sind und wird uns unverzüglich schriftlich informieren, sobald Dritte entgegenstehende Rechte behaupten oder geltend machen. Sofern nicht anders vereinbart, erwirbt der Auftraggeber an der von uns zu liefernden Software und / oder dem schriftlichen Werk ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht. Sofern weitergehende Rechte vereinbart sind, gehen diese Rechte erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über. Sämtliche dem Auftraggeber übertragenen Nutzungsrechte erlöschen, wenn eine dem Auftraggeber bei Zahlungsverzug schriftlich gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreicht; in diesem Fall hat der Auftraggeber die Software einschließlich sämtlicher vorhandener Kopien unverzüglich an uns zurückzuliefern bzw., sofern die Software auf einer Festplatte installiert wurde, vollständig zu löschen.

  10. Erbringung der Leistung

    Wir behalten uns das Recht vor, zur Erbringung der Leistung auf Dritte zurückzugreifen, um deren Erfahrung nutzen zu können.

  11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

    Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Hohenstein-Ernstthal. Gerichtsstand ist Hohenstein-Ernstthal. Der gleiche Gerichtstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat und/oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist. Für alle Vertragsbeziehungen, auch bei Lieferungen ins Ausland, ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.

  12. Zusätzliche Bedingungen bei Reparaturen

    Die Reparaturkosten setzen sich aus den tatsächlichen Arbeits- und Wegekosten und den Kosten für Ersatzteile zusammen. Die Arbeits- und Wegekosten sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die gleichen wie bei Lohnarbeiten (siehe Punkt 3.). Kostenvoranschläge gelten nur für die darin aufgeführten Arbeiten. Sie sind nur in schriftlicher Form und in der Höhe nur annähernd verbindlich, insbesondere dann, wenn der Zeitaufwand nur ungefähr eingeschätzt werden kann. Für Kostenvoranschläge berechnen wir EUR 25,-- zuzüglich Anfahrtskosten und aller außerordentlichen Kosten und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Diese werden bei Auftragsvergabe verrechnet. Der Auftraggeber hat für eine gute Zugänglichkeit der Waagen und/oder Geräte/Baustelle zu sorgen, so dass kein erhöhter Zeitaufwand entsteht. Eine evtl. Reinigung hat rechtzeitig vor der Kostenaufnahme durch den Auftraggeber zu erfolgen. Sollte ein unverhältnismäßig großer Mehraufwand entstehen, so trägt die Kosten der Auftraggeber. Sollten Mehrkosten durch hinzuziehen von Fremdfirmen entstehen, so trägt diese der Auftraggeber. Wir behalten uns vor, den Ort für die Reparatur zu bestimmen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, so erfolgt eine Reparatur im Werk Hohenstein-Ernstthal oder nach schriftlicher Vereinbarung vor Ort beim Auftraggeber bzw. beim Hersteller. Der Transport erfolgt grundsätzlich auf Gefahr und auf Kosten des Auftraggebers.

  13. Ergänzende Bestimmungen

    Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

Waagenbau GmbH Hohenstein-Ernstthal, 01.12.2016